EU AI Act · Artikel 50 · Transparenzpflichten

EU AI Act Artikel 50: Was Unternehmen bis August 2026 tun müssen.

Ab dem 2. August 2026 treten die Transparenzpflichten des EU AI Act in Kraft. Artikel 50 verpflichtet Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme zur Kennzeichnung — gegenüber Nutzern und in der technischen Infrastruktur. Diese Seite erklärt, wen Art. 50 betrifft, was konkret umzusetzen ist und welche technischen Infrastruktur-Anforderungen dabei entstehen.

Diese Seite dient der technischen Orientierung. Keine Rechtsberatung. Die Einschätzung regulatorischer Pflichten im Einzelfall obliegt qualifizierten Rechts- und Compliance-Beratern.

Der 2. August 2026

Warum August 2026 der entscheidende Termin ist

Der EU AI Act ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Die meisten Pflichten gelten gestaffelt — aber die Transparenzpflichten aus Art. 50 werden nach einer zweijährigen Umsetzungsfrist am 2. August 2026 durch nationale Aufsichtsbehörden aktiv durchgesetzt. Das ist derselbe Termin, ab dem auch die umfassenden Hochrisiko-Pflichten aus Annex III vollständig greifen.

Für Unternehmen, die Chatbots einsetzen, KI-generierte Inhalte veröffentlichen oder synthetische Medien verarbeiten, bedeutet das: Wer bis August 2026 keine technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 50 umgesetzt hat, riskiert Bußgelder bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Die vier Transparenzpflichten

Was Artikel 50 konkret verlangt

Art. 50 Abs. 1

Chatbot-Kennzeichnungspflicht

Anbieter von KI-Systemen, die zur direkten Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind (Chatbots, virtuelle Assistenten), müssen sicherstellen, dass Nutzer wissen, dass sie mit einem KI-System interagieren — es sei denn, das ist aus dem Kontext eindeutig ersichtlich.

Technische Infrastruktur-Relevanz: Die Kennzeichnungspflicht ist nicht nur eine UI-Anforderung. Sie spiegelt sich in der maschinenlesbaren Governance-Deklaration der Domain wider — insbesondere in der AI Policy URL, dem AI-Discovery-Layer und der agent-card.json. SOVP prüft diese Signale als Teil des AI Governance Hard Gate.

Art. 50 Abs. 2

KI-Kennzeichnung für synthetische Inhalte

Anbieter von KI-Systemen, die Bilder, Audio, Video oder Text generieren, müssen die Ausgaben maschinenlesbar als KI-generiert markieren. Dies gilt unabhängig davon, ob der Inhalt realistisch oder erkennbar künstlich ist. Ausnahmen bestehen für reine Hilfsfunktionen (z. B. Autokorrektur) und für professionelle Kreativwerkzeuge.

Technische Infrastruktur-Relevanz: Die maschinenlesbare Markierung erfordert technische Standards für Content Provenance (z. B. C2PA). Unternehmen, die solche Systeme betreiben, müssen die entsprechenden Infrastruktur-Deklarationen in ihrer Domain vorhalten.

Art. 50 Abs. 3

Deepfake-Deklarationspflicht

Betreiber von KI-Systemen, die synthetische Bild-, Audio- oder Videodarstellungen von real existierenden Personen erzeugen (Deepfakes), müssen die betroffenen Personen und — soweit relevant — das Publikum deutlich darüber informieren, dass es sich um KI-generierten Inhalt handelt.

Technische Infrastruktur-Relevanz: Deepfake-Disclaimer und AI-Training-Opt-Out-Deklarationen sind extern verifizierbare Governance-Signale. SOVP prüft ihren Vorhandensein und ihre Konsistenz als Teil der technischen Infrastruktur-Bewertung.

Art. 50 Abs. 4

KI-generierter Text zu öffentlichen Themen

Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die Text zu Themen von öffentlichem Interesse generieren (insbesondere zu Wahlen, politischen Themen oder Gesundheit), müssen diesen als KI-generiert kennzeichnen — sofern er nicht redaktionell von Menschen verantwortet und überprüft wird.

Technische Infrastruktur-Relevanz: Publisher, Medienunternehmen und Plattformbetreiber, die KI-generierte Inhalte veröffentlichen, sind direkt betroffen. Die Kennzeichnungspflicht berührt auch die maschinenlesbare Inhaltsdeklaration auf Infrastruktur-Ebene.

Einordnung

Artikel 50 vs. Annex III: Was gilt für wen?

Der EU AI Act unterscheidet zwischen Hochrisiko-Pflichten (Annex III) und Transparenzpflichten (Art. 50). Beide treten im August 2026 vollständig in Kraft — aber sie treffen unterschiedliche Unternehmen.

Annex III — Hochrisiko

Umfassende Pflichten: technische Dokumentation, Risikomanagement, Qualitätsmanagement, Conformity Assessment Dossier, menschliche Aufsicht, Genauigkeit und Robustheit. Gilt für KI in Biometrie, Finanz, HR, Gesundheit, kritischer Infrastruktur und mehr.

Annex III vollständig erklärt →

Artikel 50 — Begrenztes Risiko

Gezielte Transparenzpflichten: Chatbot-Kennzeichnung, maschinenlesbare Markierung KI-generierter Inhalte, Deepfake-Deklaration. Gilt für Anbieter und Betreiber — unabhängig von der Risikoeinstufung des Systems nach Annex III.

Schnelltest: Welche Pflichten gelten für mich? →

Wichtig: Art. 50 und Annex-III-Pflichten schließen sich nicht aus. Ein Unternehmen, das ein Hochrisiko-KI-System nach Annex III betreibt und einen Chatbot einsetzt, muss beide Anforderungsrahmen erfüllen.

Technische Umsetzung

Checkliste: Was die Infrastruktur bis August 2026 leisten muss

Art. 50 ist keine reine UI-Anforderung. Mehrere Pflichten verlangen eine technisch verankerte, extern verifizierbare Deklaration auf Infrastruktur-Ebene.

AI Policy URL vorhanden und erreichbar

Eine maschinenlesbare AI Policy deklariert, wie das Unternehmen KI einsetzt, welche Systeme aktiv sind und wie Anfragen an eine KI-Kontaktstelle gerichtet werden können. Ohne öffentliche AI Policy URL ist die Chatbot-Kennzeichnungspflicht schwer nachweisbar.

AI-Discovery-Layer (ai.txt / llms.txt / ai.json)

Maschinenlesbare Governance-Dateien auf Root-Ebene der Domain ermöglichen es KI-Agenten und Aufsichtsbehörden, den Umgang des Unternehmens mit KI-Training-Daten, Opt-Out-Direktiven und Content-Provenance automatisiert zu prüfen.

Deepfake-Disclaimer in Governance-Deklaration

Unternehmen, die Deepfake-Technologien einsetzen oder synthetische Darstellungen veröffentlichen, müssen einen expliziten Disclaimer in ihrer Governance-Dokumentation verankern — extern verifizierbar, nicht nur in Nutzungsbedingungen versteckt.

Robots.txt: Konsistente Crawler-Direktiven für KI-Bots

Die Konfiguration der robots.txt in Bezug auf KI-Trainingscrawler muss konsistent mit der AI-Policy-Deklaration sein. Widersprüchliche Direktiven (KI-Crawler in robots.txt erlaubt, in AI Policy verboten) gelten als Infrastruktur-Mangel im SOVP-Scan.

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Häufige Fragen

Fragen zu EU AI Act Artikel 50

Was regelt EU AI Act Artikel 50?

Artikel 50 EU AI Act regelt Transparenzpflichten für KI-Systeme mit begrenztem Risiko: Chatbots müssen als KI gekennzeichnet werden, KI-generierte Bilder, Audio und Video müssen maschinenlesbar markiert sein, Deepfakes müssen als solche deklariert werden, und KI-generierter Text zu öffentlichem Interesse muss entsprechend gekennzeichnet werden. Die Pflichten gelten ab dem 2. August 2026.

Ab wann gilt EU AI Act Artikel 50?

Die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten ab dem 2. August 2026 — zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. August 2024. Das ist der erste große Enforcement-Termin des EU AI Act, an dem nationale Marktüberwachungsbehörden aktiv Verstöße prüfen können.

Was ist der Unterschied zwischen Artikel 50 und Annex III?

Annex III betrifft Hochrisiko-KI-Systeme mit umfassenden Pflichten (Art. 9–15, inkl. Conformity Assessment). Artikel 50 betrifft KI-Systeme mit begrenztem Risiko und konzentriert sich auf Transparenz gegenüber Nutzern. Beide Pflichten gelten ab August 2026, können aber gleichzeitig auf dasselbe Unternehmen zutreffen.

Was bedeutet KI-Kennzeichnungspflicht konkret?

Die KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 umfasst: 1) Chatbots müssen Nutzer informieren, dass sie mit einem KI-System interagieren. 2) KI-generierte Bilder, Audio- und Videoinhalte müssen technisch (maschinenlesbar) als KI-generiert markiert sein. 3) Deepfakes müssen als solche deklariert werden. Die technische Umsetzung erfordert Anpassungen in der Infrastruktur und in der maschinenlesbaren Governance-Deklaration der Domain. SOVP prüft genau diese Signale.

Betrifft Artikel 50 auch B2B-Unternehmen?

Ja. Art. 50 unterscheidet zwischen Anbietern (die Systeme entwickeln) und Betreibern (die Systeme einsetzen). Auch B2B-Unternehmen, die Chatbots oder KI-generierte Inhalte für Geschäftskunden bereitstellen, fallen unter die Transparenzpflichten — sofern es sich nicht um eine reine interne Nutzung handelt.

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