Regulatorik

Der EU AI Act: Technische Anforderungen für Unternehmen mit produktiver KI.

Der EU AI Act (VO (EU) 2024/1689) ist seit August 2024 in Kraft; seine Pflichten greifen stufenweise. Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50. Die Hochrisiko-Pflichten hat die Verordnung (EU) 2026/1744 auf den 2. Dezember 2027 (Annex III) bzw. den 2. August 2028 (Annex I) verschoben.

Diese Seite erklärt die technischen Anforderungen des EU AI Act, den Zeitplan und die Infrastruktur-Implikationen für IT-Leiter, Compliance-Teams und Entscheider.

Diese Seite dient der technischen Orientierung. Für die Einschätzung regulatorischer Pflichten im Einzelfall wenden Sie sich an qualifizierte Rechts- und Compliance-Berater.

Schichtarchitektur — goldene Datenbasis mit transparenten KI-Verarbeitungsebenen
Grundstruktur

Risikobasierter Ansatz in vier Stufen

Der EU AI Act bewertet KI-Systeme nach ihrer Risikoklasse. Die Klassifikation bestimmt den Umfang der Anforderungen.

Inakzeptables Risiko

Verbotene Praktiken nach Art. 5, seit 2. Februar 2025. Dazu gehören u. a. Social Scoring, manipulative Techniken, die Schaden verursachen, und biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum zu Strafverfolgungszwecken (mit eng begrenzten Ausnahmen).

Hochrisiko (Annex III)

KI-Systeme in regulierten Bereichen mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte. Umfangreiche Dokumentations-, Transparenz- und Prüfpflichten, anwendbar ab 2. Dezember 2027. Betrifft nur Systeme in den acht Annex-III-Bereichen; viele Unternehmen setzen KI ausschließlich außerhalb davon ein.

Begrenztes Risiko

KI-Systeme mit Transparenzpflichten nach Art. 50, seit 2. August 2026: u. a. Chatbot-Hinweis, Kennzeichnung synthetischer Inhalte, Offenlegung von Deepfakes. Absatzgenaue Zuordnung im Glossar.

Minimales Risiko

KI-Systeme ohne besondere regulatorische Anforderungen. Freiwillige Verhaltenskodizes empfohlen.

Annex III

Welche Systeme als Hochrisiko gelten

Annex III des EU AI Act listet die Anwendungsbereiche, in denen KI-Systeme als Hochrisiko eingestuft werden. Es sind acht Bereiche; die Einstufung hängt vom Einsatzzweck ab, nicht von der Unternehmensgröße. Art. 6 Abs. 3 sieht Ausnahmen für Systeme vor, die nur eng begrenzte vorbereitende Aufgaben übernehmen.

Nr. 1
Biometrie

Biometrische Fernidentifizierung, biometrische Kategorisierung und Emotionserkennung, soweit nicht ohnehin nach Art. 5 verboten.

Nr. 2
Kritische Infrastruktur

KI als Sicherheitsbauteil in Verwaltung und Betrieb kritischer digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs sowie der Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung.

Nr. 3
Bildung und Berufsausbildung

Systeme, die über Zugang zu Bildungseinrichtungen oder die Bewertung von Prüfungsleistungen entscheiden.

Nr. 4
Beschäftigung und Personalmanagement

Systeme zur Bewerberselektion, Beförderungsentscheidungen und Leistungsüberwachung.

Nr. 5
Grundlegende private und öffentliche Dienste

Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung, Zugang zu öffentlichen Leistungen, Priorisierung von Notrufen.

Nr. 6
Strafverfolgung

Systeme zur Kriminalitätsprognose, Zeugenauswertung und Beweisbewertung.

Nr. 7
Migration und Grenzkontrolle

Systeme zur Risikobewertung von Personen und zur Dokumentenprüfung.

Nr. 8
Justiz und demokratische Prozesse

Systeme zur Unterstützung von Justizbehörden sowie Systeme, die das Ergebnis von Wahlen oder das Wahlverhalten beeinflussen sollen.

Unternehmen, die in einem dieser Bereiche KI-Systeme betreiben oder als Zulieferer in einer entsprechenden Lieferkette tätig sind, fallen in den Anwendungsbereich der Hochrisiko-Anforderungen.

Art. 50

Transparenzpflichten — anwendbar seit 2. August 2026

Art. 50 EU AI Act regelt Transparenz gegenüber Personen: Wer mit einer KI interagiert, KI-erzeugte Inhalte sieht oder von Emotionserkennung betroffen ist, muss das erkennen können. Die Pflichten gelten seit dem 2. August 2026 und verteilen sich je nach Absatz auf Anbieter oder Betreiber — kanonische Zuordnung im Glossar.

Maschinenlesbare Kennzeichnung (nur Anbieter)

Art. 50 Abs. 2 verlangt, dass Anbieter generativer KI-Systeme (wer ein System entwickelt oder unter eigener Marke anbietet, auch White-Label) KI-erzeugte Inhalte in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt kennzeichnen. Betreiber, die fremde KI-Tools einsetzen, trifft Abs. 2 nicht; für sie können Abs. 3 (Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung) und Abs. 4 (Deepfakes, KI-Text zu Themen öffentlichen Interesses) gelten.

Anforderungen an die Kennzeichnungstechnik

Abs. 2 verlangt, dass die technischen Lösungen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind, soweit technisch machbar. Ein bestimmtes Format (etwa Wasserzeichen oder Metadaten-Standard) schreibt die Verordnung nicht vor.

Offenlegung gegenüber Personen

Abs. 1 (Anbieter): Nutzer eines Chatbots müssen erkennen, dass sie mit einem KI-System interagieren. Abs. 3 und Abs. 4 (Betreiber): Information über Emotionserkennung bzw. biometrische Kategorisierung und Offenlegung von Deepfakes. DNS-, TLS- oder Header-Konfiguration spielen für diese Pflichten keine Rolle.

Nachweis der Umsetzung

Art. 50 schreibt kein Nachweisformat vor. Wer gegenüber Marktüberwachung, Auftraggebern oder Prüfern belegen will, dass Hinweise und Deklarationen zu einem bestimmten Zeitpunkt online waren, braucht trotzdem eine datierte Dokumentation.

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50; die EU-Kommission hat zugleich Durchsetzungsbefugnisse gegenüber GPAI-Anbietern erhalten, während die nationale Marktüberwachung in Deutschland über das KI-MIG (Referentenentwurf: BNetzA) noch aufgebaut wird. Der Bußgeldrahmen des EU AI Act (Art. 99) sieht bei Verstößen gegen die Hochrisiko-Anforderungen oder die Transparenzpflichten aus Art. 50 Sanktionen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, wobei der jeweils höhere Wert gilt. Der höhere Rahmen von 35 Millionen Euro oder 7 Prozent gilt ausschließlich bei Verstößen gegen die verbotenen Praktiken aus Art. 5.

Der Zeitplan

Die Enforcement-Phasen im Überblick

Aug. 2024
EU AI Act tritt in Kraft

Die Verordnung ist verbindliches EU-Recht.

Feb. 2025
Verbotene Praktiken (Art. 5) und KI-Kompetenz (Art. 4)

Seit dem 2. Februar 2025 sind die in Art. 5 genannten Praktiken untersagt. Nach den Leitlinien der EU-Kommission trifft dieses Verbot nicht nur Anbieter, sondern auch Betreiber — also Unternehmen, die ein zugekauftes KI-System lediglich einsetzen. Verstöße sind mit dem höchsten Bußgeldrahmen der Verordnung bewehrt: bis zu 35 Mio. Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Zum selben Datum gilt Art. 4: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um bei ihrem Personal ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen. Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 hat diese Pflicht abgeschwächt, aber nicht aufgehoben.

Aug. 2025
GPAI-Anforderungen

Seit dem 2. August 2025 gelten die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI), u. a. technische Dokumentation und Urheberrechts-Strategie (Art. 53).

Aug. 2026
Art. 50 Transparenzpflichten gelten

Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026. Die EU-Kommission hat zugleich Durchsetzungsbefugnisse gegenüber Anbietern allgemeiner KI-Modelle (GPAI) erhalten. Die nationale Marktüberwachung in Deutschland wird über das KI-MIG (Referentenentwurf: BNetzA) noch aufgebaut.

Dez. 2026
Ende der Übergangsfrist für Bestandssysteme — 2. Dezember 2026

Art. 111 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 räumt Anbietern generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, eine viermonatige Übergangsfrist für die Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 Abs. 2 ein. Sie endet am 2. Dezember 2026. Für Systeme, die ab dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt Art. 50 unverändert seit diesem Datum.

Zum selben Stichtag werden zwei neue Verbote nach Art. 5 Abs. 1 wirksam: lit. ba (nicht-einvernehmliche Intimdarstellungen) und lit. bb (Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs).

Dez. 2027
Hochrisiko-Pflichten (Annex III)

Per Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital Omnibus on AI“, verkündet am 24. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026) auf den 2. Dezember 2027 verschoben: Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme nach Annex III werden wirksam.

Aug. 2028
Produktkategorien (Annex I)

Per Verordnung (EU) 2026/1744 auf den 2. August 2028 verschoben: Anforderungen für KI-Systeme in bestimmten Produktkategorien (Sicherheitskomponenten, Annex I) werden wirksam.

Abgrenzung

Was ein Infrastruktur-Scan zu Art. 50 beitragen kann

Art. 50 wird im Produkt umgesetzt: im Chatbot-Dialog, in der Ausgabe des generativen Systems, im Hinweis neben einem Deepfake. Ein externer Scan sieht davon nur, was die Organisation öffentlich deklariert. CERTavia prüft deshalb zwei getrennte Ebenen — und nur eine davon hat Art.-50-Bezug.

Basis-Hygiene (kein Art.-50-Bestandteil)

DNSSEC, CAA-Records, TLS-Konfiguration und HTTP-Sicherheitsheader (Cluster A) sind Sicherheitskontext für NIS2 und DORA. Art. 50 verlangt sie nicht. Eigene Beobachtung: Bei 38 Scans von certavia.org zwischen dem 06.08. und 12.10.2026 schwankte Cluster A zwischen 95 und 100, teils von Tag zu Tag. Die Prüfregeln sind fest, die Messwerte externer Prüfungen wie der TLS-Bewertung nicht; ein Scan dokumentiert einen datierten Zustand.

Maschinenlesbare KI-Deklaration

Eine ai-disclosure.json und eine verlinkte AI Policy (Cluster F) dokumentieren öffentlich, wo eine Organisation KI einsetzt. Art. 50 verlangt keine Offenlegung von Datenquellen; die Deklaration ist ein freiwilliger, technisch prüfbarer Beleg.

Crawler-Zugang und Training-Opt-out

Der Scan prüft, ob robots.txt eigene Regelgruppen für KI-Bots enthält und ob ein Training-Opt-out-Hinweis vorhanden ist (Bonuspunkte in Cluster F); Widersprüche zu anderen Deklarationen erkennt er nicht. Rechtlich ist das ein Thema des Urheberrechts (Text-and-Data-Mining-Vorbehalt), nicht von Art. 50.

AI Governance Hard Gate

Cluster F prüft AI Policy URL, Deepfake-Disclaimer, Training-Opt-out und eine benannte AI-Kontaktstelle. Ein öffentlicher Deepfake-Disclaimer ist ein Indiz für die Umsetzung von Abs. 4, kein Beweis, dass jeder einzelne Inhalt gekennzeichnet ist. Abs. 3 ist nicht Gegenstand des Scans.

Ergebnis ist ein signierter, datierter Report über diese öffentlich sichtbaren Parameter. Er ergänzt die Art.-50-Dokumentation, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob Chatbot-Hinweise und Inhaltskennzeichnung im Produkt selbst umgesetzt sind.

NIS2 und DORA

Wo sich EU AI Act, NIS2 und DORA berühren

Viele Unternehmen fallen gleichzeitig unter den EU AI Act, die NIS2-Richtlinie und die DORA-Verordnung. Die Überschneidung liegt bei der Cybersicherheit: Art. 15 EU AI Act verlangt sie für Hochrisiko-Systeme, NIS2 und DORA für Netz- und IKT-Systeme insgesamt. Art. 50 gehört nicht zu dieser Schnittmenge.

NIS2 stellt Anforderungen an die Cybersicherheit kritischer Infrastruktur und digitaler Dienste. Die Cluster-A-Parameter (TLS, DNSSEC, Header) liefern dafür externe Belege. In der BaFin-Liste des CERTavia-Benchmarks (50 Domains, Messung 11.06.2026) lag Cluster A im Schnitt bei 65,2 von 100.

DORA definiert Anforderungen an die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen. Für die externe Sicht auf IKT-Drittdienstleister liefert ein Scan technische Indizien; das Register of Information und die Vertragsprüfung ersetzt er nicht.

Im Enterprise-Paket ordnet CERTavia die Scan-Ergebnisse NIS2- und DORA-relevanten Signalen sowie den Art.-50-bezogenen Governance-Deklarationen (Cluster F) zu — kein DORA-Reporting im Sinne von Incident Reports oder Register of Information.

Von der Pflicht zum Nachweis

Technische Belege für die Art.-50-Dokumentation

Der Scan dokumentiert datiert und signiert, welche KI-Governance-Deklarationen und Infrastruktur-Parameter Ihre Domain öffentlich zeigt. Ob Chatbot-Hinweise und Inhaltskennzeichnung im Produkt umgesetzt sind, prüft er nicht.

Jetzt Domain prüfen Art. 50 Nachweis im Detail →
Häufige Fragen

Fragen zum EU AI Act Infrastruktur-Nachweis

Ist das eine offizielle Zertifizierung?

Nein. CERTavia stellt kein behördlich anerkanntes Zertifikat aus. Das Ergebnis ist ein technischer Infrastruktur-Nachweis — signiert, deterministisch, maschinenlesbar. Eine Konformitätsbewertung nach Art. 43 betrifft Hochrisiko-Systeme und wird vom Anbieter bzw. einer benannten Stelle durchgeführt; ein Scan-Report kann dort höchstens als Anlage zur Infrastruktur dienen. Mehr dazu im Glossar →

Wer erkennt diesen Nachweis an?

Der SOVP-Nachweis ist als technisches Beweismittel für interne Compliance-Teams, externe Auditoren und Auftraggeber konzipiert. Das Sovereign Validation Protocol ist als Internet-Draft (draft-litzki-sovp-04) veröffentlicht — ein Entwurf, kein IETF-Standard. Der Nachweis ist DNS-verankert und kryptografisch signiert — jede Partei kann Echtheit und Zeitpunkt unabhängig verifizieren.

Wie lange ist ein Report rechtlich verwertbar?

Der SOVP-Nachweis dokumentiert den Infrastrukturzustand zum Scan-Zeitpunkt mit kryptografischem Zeitstempel. Die Pflichten aus Art. 50 gelten fortlaufend; ein einzelner Scan belegt nur einen Zeitpunkt. Solo- und Annual-Tarife scannen automatisch alle 90 Tage, Enterprise alle 30 Tage; zusätzlich empfiehlt sich ein Re-Scan nach substanziellen Infrastrukturänderungen. Für Audit-Dossiers empfiehlt sich Full Scan Pro: Urteil 365 Tage gültig, Vault-Eintrag dauerhaft abrufbar.

Was ist der Unterschied zu einem Pentest oder ISO 27001?

Pentest: Aktive, manuelle Schwachstellensuche. SOVP prüft passiv und deterministisch öffentlich sichtbare Infrastruktur- und Governance-Parameter nach festen Prüfregeln. ISO 27001: Umfassendes Managementsystem. CERTavia liefert technische Belege, die in eine Art.-50-Dokumentation eingehen können — beides schließt sich nicht aus und kann kombiniert werden.

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